Der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) trägt den Interessen der befristet Beschäftigten in Wissenschaft und Forschung durch eine Sonderregelung Rechnung, von der sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte profitieren können.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit wissenschaftlicher Tätigkeit werden typischerweise nur für kurze Zeiträume eingestellt. Häufig besteht damit in der VBL-Pflichtversicherung keine Möglichkeit, die für einen Rentenbezug erforderliche Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen.
Darum können sich die Beschäftigten von der Pflichtversicherung bei der VBL befreien lassen. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber stattdessen eine zusätzliche Altersvorsorge in der VBLextra zu begründen. Vorteil: Aus dieser Versicherung können Rentenleistungen auch ohne Erfüllung einer Wartezeit in Anspruch genommen werden.
Die VBLspezial stellt für Beschäftigte mit einer befristeten wissenschaftlichen Tätigkeit die wichtigsten Informationen zu der Sonderregelung nach § 2 Abs. 2 ATV zusammen. Siehe Downloadcenter.